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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Stand: 1. Juni 2006

 

§ 1 Anwendungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 BGB. Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnlichem erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Andere Geschäftsbedingungen als unsere eigenen verpflichten uns nur dann, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklären.

 

§ 2 Vertragsinhalt und Lieferumfang

Alle Angebote sind freibleibend. Für den Vertragsinhalt und den Lieferumfang sind die nachstehenden Bedingungen und das Angebot bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers allein maßgebend. Nebenabreden, Änderungen und Zusicherungen sowie Garantien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Lieferung weiterer Teile, Arbeiten und Betriebsmittel, wenn dies nicht im einzelnen und ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Werden handelsübliche Klauseln vereinbart, so gelten die Auslegungsregeln der Incoterms 2000 und deren Ergänzungen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Garantien werden vom Lieferer nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar.
Das Eigentum und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen verbleibt beim Lieferer. Solche Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Lieferers weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Letzteres gilt auch für Unterlagen des Bestellers, die dieser als vertraulich bezeichnet hat.
Die Lieferteile entsprechen grundsätzlich den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Bestimmungen. Für Prüfungen und Abnahme, die über die übliche Prüfung im Werk des Lieferers hinausgehen, trägt der Besteller die Kosten. Prüfungen nach ausländischem Standard und Bestimmungen, die im Land des Lieferers vorgenommen werden sollen, sind durch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Abnahmegesellschaften auf Kosten des Bestellers durchzuführen, soweit im Vertrag selbst nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

 

§ 3 Preise und Zahlung

Die Preise gelten, wenn nicht im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung. Bei Materialpreis- und Lohnänderungen gegenüber dem Angebotstag können die Preise entsprechend berichtigt werden, sofern zwischen dem Angebotstag und dem Tag der Auslieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
Etwaige Kostenanschläge für Verpackung, Verladen, Fracht, Aufstellen und dergleichen sind unverbindlich. Es werden die tatsächlich entstandenen Kosten an den Besteller berechnet.
Bei Ausfuhrlieferungen sind alle Abgaben, Gebühren, Steuern, Kosten für technische Prüfungen usw., die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, vom Besteller zu tragen; ebenso die Kosten für eine etwa erforderliche Legalisierung von Ursprungserzeugnissen, Konsulatrechnungen oder ähnlichem.
Die Zahlung ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Innerhalb von 10 Tagen ist ein Skontoabzug in Höhe von 2 % zulässig. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Eventuelle Skonti sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu ziehen. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder der Zahlungsaufforderung unsicher, so hat die Zahlung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung zu erfolgen.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers die Zahlung zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Zahlungsbetrag uneingeschränkt verfügen können.
Die Annahme von Schecks behalten wir uns vor. Sie werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Bei Lieferungen im Inland wird die Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt und ist bei Erhalt der Rechnung zu zahlen. Es gilt der bei Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuersatz.
Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind ab Fälligkeit Jahreszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Besteller in Verzug befindet oder nicht.
Zahlungsverzögerungen des Bestellers oder Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse berechtigen den Lieferer, sofort die volle Bezahlung oder eine hinreichende Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt unbeschadet der weiteren Rechte des Lieferers aus diesen Lieferbedingungen.
Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.

 

§ 4 Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind, eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist und die vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen etc. beigebracht oder die erforderlichen Freigaben erfolgt sind.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller abgesandt ist.
Teillieferungen sind zulässig.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen und Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, auf die der Lieferer keinen Einfluss hat. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten auch Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Baustoffe oder Produktionselemente, soweit es nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss ist und eine rechtzeitige Bestellung des Lieferers vorliegt.
Die Lieferfrist wird ebenfalls angemessen verlängert, wenn solche Hindernisse bei Unterlieferanten – rechtzeitige Bestellung vorausgesetzt - oder während eines Lieferantenverzuges eintreten. Sie sind auch bei bereits bestehendem Verzug vom Lieferer nicht zu vertreten.
Bei Mitteilung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Besteller dem Lieferer 30 Tage nach Ablauf des Liefertermins oder der Lieferfrist auffordern zu liefern. Durch Zugang der Aufforderung kommt der Lieferer in Verzug. Will der Besteller anstelle der Geltendmachung eines Verzugsschadens vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so muss er dem Lieferer nach Ablauf von 20 Tagen gemäß Satz 1 dieser Ziffer eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferers sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Wird dem Lieferer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet der Lieferer dann nicht, wenn ein Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung bzw. Lieferung eingetreten wäre.
Wird der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, länger als 2 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft verzögert, so trägt der Besteller die entsprechenden Lagerkosten, die beim Lieferer entstehen. Sie betragen im Werk des Lieferers für den Monat mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages. Der Lieferer kann nach fruchtlosem Ablauf einer gewährten angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers aus diesem oder einem anderen mit dem Lieferer geschlossenen Vertrag voraus.

 

§ 5 Gefahrübergabe

Mit dem Beginn der Verladung von Lieferteilen im Werk des Lieferers geht die Gefahr auf den Besteller über.
Verzögert sich der Versandt infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so tritt der Gefahrübergang mit dem Datum der Versandbereitschaftsmeldung ein.
Ziffer 1 und 2 dieses Paragraphen gelten auch bei Teillieferungen oder wenn der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. den Versand, übernimmt. Die Incoterms gelten insoweit nur als Kostenklausel.

 

§ 6 Versand und Verpackung

Eine etwaige Durchführung des Versandes durch den Lieferer erfolgt nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit.
Einwegverpackungen, die in der Rechnung bzw. den Versandpapieren als solche bezeichnet sind, werden nicht zurückgenommen. Für sonstige, innerhalb angemessener Frist frachtfrei zurückerhaltene Verpackungen wird die Hälfte des berechneten Preises vergütet, wenn sich die Verpackung in einwandfreiem Zustand befindet.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo bezogen und anerkannt ist. Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche, mit dem Liefergegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt und für die übrigen Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit bestellt hat.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes beim Besteller durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt.
Die weiteren gesetzlichen Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
Be- und Verarbeitung erfolgen im Auftrag des Lieferers, jedoch ohne ihn zu verpflichten. Werden Liefergegenstände des Lieferers mit anderen Gegenständen zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden und ist der andere Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer in Höhe des Rechnungswertes anteilig Miteigentum überträgt und die Sache für ihn in Verwahrung behält.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt.
Er tritt dem Lieferer bei Abschluss des Vertrages mit diesem alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (zzgl. Zinsen und Nebenforderungen) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes an den Abnehmer erwachsen.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Soweit das Recht, dessen Geltungsbereich der Liefergegenstand unterliegt, den Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, dem Lieferer aber gestattet, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten; kann der Lieferer alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Lieferers mitzuwirken, die dieser zum Schutze seines Eigentums oder anstelle dessen eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen will.

 

§ 8 Mängelrüge

Der Besteller kann unbeschadet seiner Rechte aus § 9 bei unwesentlichen Mängeln, die eine Benutzung nicht verhindern, die Entgegennahme der Lieferung nicht verweigern.
Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände unverzüglich nach Eingang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und erkennbare Mangelfreiheit zu überprüfen.
Beanstandungen sind unmittelbar dem Lieferer schriftlich mitzuteilen und zwar solche wegen unvollständiger bzw. unrichtiger Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort; solche wegen zunächst nicht erkennbarer Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung.
Bei nicht rechtzeitiger Anzeige entfallen die Gewährleistungsansprüche des Bestellers.

 

§ 9 Gewährleistung

Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Sache ergibt sich aus der Produktbeschreibung des Lieferers. Die Angaben des Lieferers zum Liefer- und Leistungsgegenstand in Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogangaben oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mangel. Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Gegen den Lieferer gerichtete Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns, soweit der Lieferer nicht wegen Vorsatzes oder arglistigen Verschweigens eines bekannten Mangels oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers haftet.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die beim Lieferer bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn der Lieferer dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt hat.
Die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt grundsätzlich Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Der Lieferer ist berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, sollte der Besteller die mangelhafte Sache bereits nachhaltig oder über längere Zeit in Benutzung genommen haben.
Kann der Besteller gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, so ist der Lieferer berechtigt, Wertersatz für die vom Besteller gezogene Nutzung geltend zu machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Nutzungsentgelts zu verweigern.
Die mit der Nachlieferung entstehenden Kosten, insbesondere Weg-, Transport- und Lohnkosten, trägt der Lieferer, sofern der Besteller die Ware nicht an einen anderen Ort als den, an dem sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein Firmensitz befand, verbracht hat.
Erhöhte Kosten der Nachbesserung oder des Austauschs, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, gehen zulasten des Bestellers. Der Lieferer trägt lediglich die Kosten, die entstanden wären, wenn das Teil in der Bundesrepublik Deutschland verblieben wäre.
Die Verjährung eines gegen den Lieferer gerichteten Anspruchs wird nicht durch Verhandlungen gehemmt, die zwischen dem Besteller und Vertretern des Lieferers geführt werden. In jedem Fall gelten Verhandlungen über gegen den Lieferer gerichtete Ansprüche mit sofortiger Wirkung als verweigert, wenn die Verhandlungen abgebrochen oder nicht fortgeführt werden. Diese Klausel hat keine Umkehr der Beweislast zum Gegenstand.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
Bei Lieferung von Aufstellungsplänen, Umsetzungszeichnungen und Einbauplänen übernimmt der Lieferer eine Gewähr nur für die Richtigkeit der Maße seines eigenen Lieferanteils.
Angaben des Lieferers über Eigenschaften seiner Erzeugnissen entsprechen den Ergebnissen der Messungen und Berechnungen des Lieferers.
Der Lieferer haftet nicht, wenn Mängel auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat, oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Besteller selbst geliefert hat.
Der Lieferer haftet in keinem Fall für Verschleißteile und normale Abnutzung, ferner nicht für Mängel, die entstanden sind durch: unsachgemäße oder nachlässige Lagerung, Behandlung und Verwendung, Montage oder Inbetriebnahme der Liefergegenstände durch den Besteller oder Dritte; Verwendung ungeeigneter Werkstoffe, ungeeigneter Einbauverhältnisse etc.; unübliche Einwirkungen irgendwelcher Art auf den Liefergegenstand z.B. durch Schwingungen, Einbringen von Fremdkörpern, chemische, elektronische, elektro-chemische Einflüsse und sonstige nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, sofern sie nicht durch ein Verschulden des Lieferers bewirkt werden.
Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Besteller grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber dem Lieferer geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Das gilt nicht, soweit die Ware aufgrund mit dem Lieferer abgestimmter Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüberhinaus ist der Besteller gegenüber dem Lieferer zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldhaft hat fruchtlos verstreichen lassen.
Zum Ersatz der Aufwendungen gemäß § 439 Abs. 2 BGB ist der Lieferer nur verpflichtet, soweit der Besteller dem Lieferer unverzüglich und schriftlich von einem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis gesetzt, die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitgeteilt und der Lieferer nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Besteller ist gehalten, Vorschlägen des Lieferers, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung betreffen, Folge zu leisten.

 

§ 10 Rücktritt vom Vertrag durch den Lieferer

Der Lieferer kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn unvorgesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages oder das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so erheblich verändern oder auch den Betrieb des Lieferers so erheblich beeinträchtigen, dass die Vertragserfüllung für den Lieferer unzumutbar wird.
Der Lieferer kann die weitere Vertragserfüllung ablehnen und die Erstattung von Kosten verlangen, wenn abzusehen ist, dass der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere auf Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen einer Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder wegen Einwirkung von hoher Hand, insbesondere solchen, die sich auf den Transfer von Zahlungen auswirken, nicht oder nicht fristgemäß erfüllen wird oder die Leistungen dem Lieferer nicht an dessen Sitz zu Gute kommen werden.

 

§ 11 Entsorgung von Elektrogeräten

Bei Lieferungen von Elektro- und Elektronikgeräten, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762 ff.) erfasst werden, übernimmt der Lieferer die Behandlung und Verwertung der genannten Geräte gemäß den §§ 11 und 12 des ElektroG, soweit es sich um Lieferungen handelt, die seit dem 13. August 2005 und an einen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sind.
Die Rücknahme der durch Absatz 1 bestimmten Geräte erfolgt am Sitz des Lieferers. Der Transport der Geräte zum Ort der Rücknahme obliegt dem Besteller und erfolgt auf dessen Kosten.
Die Rücknahme von Gasentladungslampen, die Bestandteil von Geräten nach Absatz 1 sind, erfolgt entgegen der Regelung in Absatz 2 durch die kommunalen Sammelstellen (Recyclinghöfe) oder durch die von der Lampenindustrie organisierten Übernahmestellen des Branchensystems LARS/Lightcycle. Diese Übernahmestellen können über die Internetadresse von Lightcycle (www.lightcycle.de) in Erfahrung gebracht werden.
Bei Lieferung an einen Ort ausserhalb der Bundesrepublik Deutschlands übernimmt der Besteller hinsichtlich der vom Lieferer seit dem 13. August 2005 gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte, die vom Anwendungsbereich der EG-Richtlinie 2002/96/EG vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronikaltgeräte (Amtsblatt der Europäischen Union L 37/24 vom 13. Februar 2003; im Folgenden: WEEE-Richtlinie) erfasst werden, die Erfüllung aller Rücknahme-, Wiederverwendungs-, Behandlungs- und Entsorgungspflichten aus der WEEE-Richtlinie und stellt den Lieferer von der Erfüllung dieser Pflichten frei. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, die in Satz 1 genannten Geräte ordnungsgemäss zu entsorgen, sobald er sich ihrer entledigen will oder entledigen muss. Die Entsorgung muss dabei den Anforderungen der jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschriften der WEEE-Richtlinie, mindestens aber den Anforderungen der §§ 11 und 12 des deutschen ElektroG entsprechen.
Sofern der Besteller die in Absatz 4 bezeichneten Geräte an Dritte weitergibt, kann er die genannten Pflichten auf seine gewerblichen Abnehmer abwälzen.

 

§ 12 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

 

§ 13 Anzuwendendes Recht

Es ist ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anzuwenden. Die Anwendung des einheitlichen Kaufgesetzes im Sinne des Haagerkaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.

 

§ 14 Inhaltskontrolle dieser Bedingungen

Bei der Überprüfung der Angemessenheit dieser Bedingungen ist zu berücksichtigen, dass der Lieferant fast ausschliesslich Kaufleute im Sinne des § 310 BGB beliefert und der Lieferant von Unterlieferanten ebenfalls nur unter Zugrundelegung vergleichbarer Lieferbedingungen beliefert wird.

 

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Pirna. Der Lieferer ist auch berechtigt am Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung des Bestellers zu klagen.

H.- J. Uhlmann GmbH, Am Eichberg 20, 01824 Rosenthal-Bielatal